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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten, Wärmedämm-Verbundsysteme 
 
§1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§ 13 BGB) und gewerblichen Kunden. Der Auftraggeber ist Verbraucher, sofern der Auftrag überwiegend weder seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit noch gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft anzusehen, die bei Vertragsabschluss in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AGB finden jedoch bei einer Vergabe nach VOB/A keine Anwendung.

 

§2 Angebot — Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75%) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung.[TC1] 

Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss erbracht wird. Diese Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen( z.B. Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

§3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstel­lung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Sie Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

§5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist eine Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Ver­jährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftraggeber nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sons-tigem nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechten Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtun­gen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten [Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen]

5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind[ z.B. Grundsanierung] oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

Im Übrigen verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.

§6 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es

sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§7 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§8 Abnahme

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Die Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer im vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Bei einem Verbraucher tritt diese Folge nur ein, sofern der Auftragnehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

§9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sogenannte Aussparungen), zur Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diesen Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Un­terbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt, Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.

§10 Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Strei-

tigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollte einer der vorstehenden Regelungen — gleich aus welchem Rechtsgrund — unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlich-

keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

§11 Online-Streitschlichtung, Hinweis nach VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz)

Die Europäische Kommission stellt unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung, die, sofern ein Verbraucher Vertragspartner ist, dieser für die Beilegung einer Streitigkeit nutzen kann und auf der weitere Informationen zum Thema „Streit-schlichtung“ zu finden sind. Die E-Mail-Adresse des Auftragnehmers lautet: info@dinger-hh.de.

Im Hinblick auf eine alternative Streitbeilegung ist Malereibetrieb Dinger GmbH weder bereit, noch dazu verpflichtet, im Falle einer Streitigkeit mit einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 [TC1]Preisänderungsklauseln sind in der Praxis nur in sehr wenigen Fällen zulässig und sind daher meistens sehr risikoreich in der Durchsetzung (Stichwort Preisklauselgesetz). Zwar sprechen im vorliegenden Fall gute Gründe dafür, die bestehende Formulierung als transparent genug anzusehen (z.B. gegenseitige Rechteeinräumung, konkrete Nennung der Zahlen). Gegenüber einem Verbraucher könnte die Klausel jedoch als unwirksam erachtet werden. Das gleiche Risiko besteht jedoch auch bei einem Unternehmer. Besser wäre es, Preisanpassungen individual zu vereinbaren, denn dann unterliegt dies nicht mehr einer AGB-Kontrolle.

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